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Schulbusverkehr

Schulbusverkehr

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte der „Buskinder“,

Sie haben vor einiger Zeit Fragen und Anliegen rund um das Thema „Bus“ geäußert. Diese Fragen hat unsere Schulpflegschaftsvorsitzende Frau Dubberke gesammelt und auch bereits dazu recherchiert. Viele Fragen betreffen den Schulträger, einige sind schulorganisatorisch zu lösen und einige betreffen auch Sie als Eltern. Daher haben wir einen gemeinsamen Brief verfasst, indem wir alle offenen Fragen beantworten möchten.

Schulträger:

Gibt es eine Fahrtkostenerstattung für die notwendigen Fahrten der Eltern bei Busausfall?

Grundsätzlich werden Fahrtkosten für PKW-Fahrten, bei Busausfall, nicht vom Verkehrsunternehmen erstattet. Der Schulträger übernimmt die Schülerfahrkosten durch die Zurverfügungstellung des Deutschlandtickets, weiter darüberhinausgehende Kosten werden nicht übernommen.

Wie lange müssen Kinder an der Haltestelle warten, wenn kein Bus kommt?

Aussage Busunternehmen:
Sobald sich die Abfahrt einer Bus- oder Bahnlinie im NRW-Nahverkehr um 20 Minuten verspätet, kann man ein Taxi nutzen. Die derzeit gültigen Erstattungsobergrenzen liegen landesweit bei 30,-€ tagsüber.

Wunsch nach einem Bus nach der 5. Stunde, der Richtung Holtheim fährt.

Derzeit ist ein Bus nach der 5. Stunde in Richtung Holtheim nicht möglich. Die Schülerinnen und Schüler können in der OGS betreut werden, die Kosten hierfür werden vom Schulträger übernommen.

Fehlverhalten einzelner SuS führt zu Unmut der Busfahrer*innen und wartende Eltern anderer Kinder werden an den Bushaltestellen angesprochen

„Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden." Das bedeutet, dass auch ein Schüler von der Schülerbeförderung im Schulbus ausgeschlossen werden kann, wenn er in rücksichtsloser Weise die Sicherheit und Ordnung des Busbetriebs gefährdet und den Anordnungen des Fahrers nicht folgt. Nach den Ausführungen des Bundesverkehrsministeriums darf dies jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen:

  • Der Schüler wurde erfolglos ermahnt.
  • Der Beförderungsausschluss muss zwingend erforderlich sein, um die Sicherheit und Ordnung während der Fahrt aufrechtzuerhalten.
  • Der Beförderungsausschluss darf nur an Haltestellen erfolgen. Eine Gefährdung des ausgeschlossenen Schülers darf nicht zu erwarten sein.
  • Der Vorfall ist umgehend der Schule zu melden.

Bei Grundschülern sollte grundsätzlich von solchen Maßnahmen abgesehen werden.
(aus GUV-SI 8046, mit dem Bus zur Schule, gesetzliche Unfallversicherung)

Aussage Busunternehmen:
Diese Aussagen sind korrekt, allerdings können auch Grundschüler von der Beförderung ausgeschlossen werden. Wie zuvor beschrieben, sollte grundsätzlich davon abgesehen werden, welches aber einen Ausschluss von der Beförderung nicht ausschließt.

Wie sieht es mit der Versicherung aus, wenn Kinder aufgrund nicht fahrender Busse mit anderen Eltern zur Schule fahren oder z. B. den eigentlichen Schulweg verlassen, um zum Haus der Großeltern zu gelangen?

Information Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler GUV-SI 8030 Januar 2004 • aktualisierte Fassung April 2006

Wegeunfälle

Der Weg zwischen Wohnung und Schule oder dem Ort einer Veranstaltung außerhalb des Schulbereichs ist ebenfalls unfallversichert. Dies gilt auch für Fahrgemeinschaften. Auf welche Weise diese Wege zurückgelegt werden – ob zu Fuß, mit dem Fahrrad, einem Kfz oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln – ist ohne Belang.

Folgende Voraussetzungen müssen für den Unfallversicherungsschutz erfüllt sein:

  • Der Weg muss wegen des Besuchs einer Schule angetreten worden sein.
  • Der Weg muss zeitlich mit der Aufnahme oder Beendigung der versicherten Tätigkeit (z.B. Schulbesuch) zusammenhängen.
  • Es muss sich um einen unmittelbaren Weg handeln. Dies braucht nicht die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Schule zu sein, wenn z.B. ein anderer Weg gewählt wird, der verkehrstechnisch günstiger, störungsfreier oder risikoärmer ist.
  • Versicherungsschutz besteht auch für Kinder auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit (z.B. Schulbesuch), wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muss.
  • Bei auswärtiger Unterbringung von Schülern sind auch Familienheimfahrten versichert, wenn die Familie den Lebensmittelpunkt der Versicherten bildet.
  • Versichert ist auch das Verwahren, Erneuern und In-Stand-Halten von Arbeitsgeräten (z.B. Schulheften) sowie die Erstbeschaffung auf Veranlassung der Schule
  • Versicherungsschutz besteht auch für Kinder auf einem Abweg von dem unmittelbaren Weg zur versicherten Tätigkeit (z.B. Schulbesuch), wenn das Kind wegen der beruflichen Tätigkeit der Eltern in fremde Obhut gegeben werden muss.
  • Bei auswärtiger Unterbringung von Schülern sind auch Familienheimfahrten versichert, wenn die Familie den Lebensmittelpunkt der Versicherten bildet.


Der unfallversicherte Weg beginnt in der Regel mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet beim Erreichen der Schule. Dies gilt umgekehrt auch für den Heimweg. Der Unfallversicherungsschutz besteht gleichermaßen auf Wegen zwischen Berufsschule und Wohnung oder Arbeitsplatz. Wegen der gesetzlichen Berufsschulpflicht sind die mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Wege beim Unfallversicherungsträger der Schule versichert; für den Weg von der Berufsschule zum Betrieb ist der Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers zuständig.

Kein Versicherungsschutz besteht


  • während der Unterbrechung des Weges (z.B. Einkauf)
  • bei Umwegen, die aus privaten Gründen erfolgen
  • in der Regel bei Abwegen, d.h. bei Wegen, die nicht in Richtung Wohnung oder Schule führen.


Wird der Weg aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, hat dies zur Folge, dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz steht.


Schulträger/Schule:

Bitte der Eltern, dass bei bewusst veränderten Fahrplänen an besonderen Schultagen (Zeugnisse, letzter Schultag, o.ä.) Eltern über veränderte/verspätete Ankunftszeit der Kinder informiert werden.

Die Fahrpläne für die Tage der Zeugnisausgabe werden vom Schulträger vom Busunternehmen angefordert und direkt an die Schule weitergeleitet. Erfahrungsgemäß liegen die Pläne ca. 2 Tage vor der Zeugnisausgabe vor.
Die Schule leitet die Pläne weiter an die Eltern. Grundsätzlich haben die Kinder an den Zeugnistagen immer nur 3 Stunden.

Schule:

Wann erhalten wartende Eltern am Mittag Nachricht von der Schule, falls ein Bus verspätet von der Schule startet?

Da die Busaufsicht selbst nie genau weiß, wann und auch ob der zu erwartende Bus kommt, ist es schwierig hier eine grundsätzliche Regelung zu treffen. Wenn der Bus nach 15 Minuten jedoch noch nicht da ist, geht die Aufsicht zum Sekretariat. Von dort werden die Eltern schnellstmöglich telefonisch über die Situation informiert. Manchmal warten die Kinder auf den nächsten Bus, manchmal kommt der Bus in der Zeit, wo die Eltern telefonisch informiert werden und manchmal werden die Kinder auch von den Eltern abgeholt.
Wenn Sie als Eltern eine Person haben, die zuerst informiert werden sollte, nennen Sie diese gerne, dann kann die Information über die Elternkanäle möglicherweise schneller weitergegeben werden.

Eltern:

Besteht eine Verpflichtung der Eltern, die Kinder selbst zu bringen, wenn kein Bus kommt?

Grundsätzlich besteht Schulpflicht; damit sind zunächst Eltern in der Pflicht, diese nach Möglichkeit sicherzustellen.

Welche Regelungen gibt es bzgl. Nachricht an die Schule, wenn das Kind daheimbleiben muss, weil kein Bus kommt?

Es besteht die Pflicht der Eltern, die Schule umgehend über das Fernbleiben des Kindes von der Schule zu informieren und schriftlich den Grund des Schulversäumnisses mitzuteilen.

Wir hoffen, dass wir Ihre Anliegen weitestgehend beantworten konnten.

Ein herzliches Dankeschön gilt Frau Dubberke für Ihre Mitwirkung und ihr Engagement!

Für den Schulträger                            Für die Schule                                     Für die Eltern

Frau Dülfer                                              Frau Terstiege                                     Frau Dubberke
(Bürgermeisterin)                               (Schulleiterin)                                      (Schulpflegschaftsvorsitzende)



 

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